Verwaltungsgerichtshof
07.01.2021
Ra 2020/17/0121
GRS wie Ra 2020/17/0071 E 15. September 2020 RS 1
Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957 aus 1997,). Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, Paragraph 44, VwGVG maßgeblich.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170121.L01