Eine bereits ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses eines begünstigten Behinderten wird erst mit der nachträglichen Zustimmung iSd. § 8 Abs. 2 BEinstG rechtswirksam (vgl. etwa VwGH 4.7.1995, 94/08/0193; 31.5.2000, 94/08/0032).Eine bereits ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses eines begünstigten Behinderten wird erst mit der nachträglichen Zustimmung iSd. Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG rechtswirksam vergleiche etwa VwGH 4.7.1995, 94/08/0193; 31.5.2000, 94/08/0032).