Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/09/0042
Entscheidungsdatum
21.10.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/07 Personalvertretung
Norm
PVG 1967 §3 Abs1 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs1 idF 2021/I/224
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0048
Rechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG 1967 ist zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung nach § 3 Abs. 1 PVG 1967. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG 1967 ist zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, PVG 1967. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L03
Im RIS seit
21.11.2022
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022
Dokumentnummer
JWR_2022090042_20221021L03