Ob eine Tätigkeit unter eine der in § 2 BUAG genannten Betriebsarten fällt, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang der in diesen Bestimmungen angesprochenen Gewerbe (vgl. z.B. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0071).Ob eine Tätigkeit unter eine der in Paragraph 2, BUAG genannten Betriebsarten fällt, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang der in diesen Bestimmungen angesprochenen Gewerbe vergleiche z.B. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0071).