Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/08/0042
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0083 E 18. November 2009 VwSlg 17792 A/2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
§ 101 ASVG ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt. Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden.Paragraph 101, ASVG ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt. Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L01
Im RIS seit
08.03.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2022080042_20230131L01