Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2012

Geschäftszahl

2009/08/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0083 E 18. November 2009 VwSlg 17792 A/2009 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 101, ASVG ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt. Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden.