Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057). Einem Vorgehen nach § 21a WRG 1959 können daher keineswegs die mit der betroffenen Wasserbenutzung bedienten Elemente des öffentlichen Interesses - wie hier die Ausnutzung der Wasserkraft - entgegengehalten werden.Das nach Paragraph 21 a, WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057). Einem Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 können daher keineswegs die mit der betroffenen Wasserbenutzung bedienten Elemente des öffentlichen Interesses - wie hier die Ausnutzung der Wasserkraft - entgegengehalten werden.