Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/06/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/06/0161

Entscheidungsdatum

18.06.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bloß daraus, dass in zwei Verfahren als Grundlage für die Beurteilung jeweils verschiedener Ansprüche derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist, folgt noch nicht, dass mit einem dieser Verfahren bis zur Erledigung des anderen zuzuwarten ist, und zwar auch dann nicht, wenn in dem anderen Verfahren über diese Frage als Hauptfrage zu entscheiden wäre vergleiche das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 95/08/0139). Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erwächst nicht in Rechtskraft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060161.X02

Im RIS seit

01.08.2003

Dokumentnummer

JWR_2001060161_20030618X02

Rechtssatz für Ra 2022/06/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0237

Entscheidungsdatum

31.03.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0161 E 18. Juni 2003 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bloß daraus, dass in zwei Verfahren als Grundlage für die Beurteilung jeweils verschiedener Ansprüche derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist, folgt noch nicht, dass mit einem dieser Verfahren bis zur Erledigung des anderen zuzuwarten ist, und zwar auch dann nicht, wenn in dem anderen Verfahren über diese Frage als Hauptfrage zu entscheiden wäre vergleiche das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 95/08/0139). Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erwächst nicht in Rechtskraft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060237.L01

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2022060237_20230331L01