Verwaltungsgerichtshof
31.03.2023
Ra 2022/06/0237
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0238
GRS wie 2001/06/0161 E 18. Juni 2003 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Bloß daraus, dass in zwei Verfahren als Grundlage für die Beurteilung jeweils verschiedener Ansprüche derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist, folgt noch nicht, dass mit einem dieser Verfahren bis zur Erledigung des anderen zuzuwarten ist, und zwar auch dann nicht, wenn in dem anderen Verfahren über diese Frage als Hauptfrage zu entscheiden wäre vergleiche das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 95/08/0139). Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erwächst nicht in Rechtskraft.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060237.L01