Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/06/0082
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Index
L85007 Straßen Tirol
Norm
LStG Tir 1989 §43 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs2
LStG Tir 1989 §44 Abs5
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0083
Ra 2020/06/0084
Ra 2020/06/0085
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0089 E 19. Juni 2018 RS 3
Stammrechtssatz
Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß § 43 Abs. 1 Tir LStG 1989 das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (§ 43 Abs. 2 Tir LStG 1989) vorzunehmen.Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tir LStG 1989 das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (Paragraph 43, Absatz 2, Tir LStG 1989) vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060082.L01
Im RIS seit
23.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022
Dokumentnummer
JWR_2020060082_20220420L01