Bei Abwägungsentscheidungen nach § 17 Abs. 3 AVG kommt in Bezug auf das Legalitätsprinzip dem Verfahren insoweit Bedeutung zu, als die im Einzelfall in Betracht kommenden Belange umfassend zu erörtern sind und danach auf Grund nachvollziehbarer Kriterien darzutun ist, warum bestimmten Interessen ein Vorrang gegenüber anderen Interessen eingeräumt wird (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026, Rn. 13, mwN).Bei Abwägungsentscheidungen nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG kommt in Bezug auf das Legalitätsprinzip dem Verfahren insoweit Bedeutung zu, als die im Einzelfall in Betracht kommenden Belange umfassend zu erörtern sind und danach auf Grund nachvollziehbarer Kriterien darzutun ist, warum bestimmten Interessen ein Vorrang gegenüber anderen Interessen eingeräumt wird vergleiche VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026, Rn. 13, mwN).