Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0112
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Norm
Abschlussprüfer-AufsichtsG §3 Abs4
Abschlussprüfer-AufsichtsG §62 Abs1 Z4
Abschlussprüfer-AufsichtsG §65
Rechtssatz
Bei der Maßnahme nach § 62 Abs. 1 Z 4 APAG (vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken) handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe (vgl. dazu auch die Überschrift zu § 65 APAG "Strafbestimmungen" sowie der Verweis in § 3 Abs. 4 APAG "ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1" APAG).Bei der Maßnahme nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, APAG (vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken) handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe vergleiche dazu auch die Überschrift zu Paragraph 65, APAG "Strafbestimmungen" sowie der Verweis in Paragraph 3, Absatz 4, APAG "ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, APAG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L10
Im RIS seit
27.02.2025
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
JWR_2022040112_20250129L08