Verwaltungsgerichtshof
29.01.2025
Ra 2022/04/0112
Bei der Maßnahme nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, APAG (vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken) handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe vergleiche dazu auch die Überschrift zu Paragraph 65, APAG "Strafbestimmungen" sowie der Verweis in Paragraph 3, Absatz 4, APAG "ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, APAG).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L10