Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0112

Rechtssatz

Bei der Maßnahme nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, APAG (vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken) handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe vergleiche dazu auch die Überschrift zu Paragraph 65, APAG "Strafbestimmungen" sowie der Verweis in Paragraph 3, Absatz 4, APAG "ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, APAG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L10