Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0053

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0053

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Zwischen dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ist zu unterscheiden. Die nachträgliche Einbringung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, BVergGKonz 2018 ist demnach keine bloße Ergänzung oder Präzisierung des bereits zuvor eingebrachten Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, BVergGKonz 2018. Werden die Feststellungen nach Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 BVergGKonz 2018 nicht gemäß Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz BVergGKonz 2018 in einem Antrag gestellt, sondern getrennt, ist die Einhaltung der sechsmonatigen Einbringungsfrist des Paragraph 98, Absatz 2, BVergGKonz 2018 für jeden der beiden Anträge gesondert zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040053.L05

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040053_20251202L02