Verwaltungsgerichtshof
02.12.2025
Ra 2022/04/0053
Zwischen dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ist zu unterscheiden. Die nachträgliche Einbringung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, BVergGKonz 2018 ist demnach keine bloße Ergänzung oder Präzisierung des bereits zuvor eingebrachten Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, BVergGKonz 2018. Werden die Feststellungen nach Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 BVergGKonz 2018 nicht gemäß Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz BVergGKonz 2018 in einem Antrag gestellt, sondern getrennt, ist die Einhaltung der sechsmonatigen Einbringungsfrist des Paragraph 98, Absatz 2, BVergGKonz 2018 für jeden der beiden Anträge gesondert zu prüfen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040053.L05