Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0034
Entscheidungsdatum
01.08.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0035
Rechtssatz
§ 353 Abs. 1 BVergG 2018 verlangt für die Antragslegitimation im Feststellungsverfahren, dass der Antragsteller ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegenden Vertrages hatte und ihm durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. zum betreffend die beiden Tatbestandselemente im Wesentlichen gleichlautenden § 20 Abs. 1 WVRG 2014 VwGH 19.5.2020, Ra 2018/04/0164, Rn. 13, mwN).Paragraph 353, Absatz eins, BVergG 2018 verlangt für die Antragslegitimation im Feststellungsverfahren, dass der Antragsteller ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegenden Vertrages hatte und ihm durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche zum betreffend die beiden Tatbestandselemente im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2014 VwGH 19.5.2020, Ra 2018/04/0164, Rn. 13, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040034.L01
Im RIS seit
02.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
JWR_2022040034_20250801L01