Gemäß § 72 Abs. 1 fünfter Satz iVm Abs. 2 Z 1 GWG 2011 ist die Festlegung der Referenzpreismethode wesentlich für die Berechnung des Netznutzungsentgelts als Bestandteil des Systemnutzungsentgelts im Fernleitungsnetz.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, fünfter Satz in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 ist die Festlegung der Referenzpreismethode wesentlich für die Berechnung des Netznutzungsentgelts als Bestandteil des Systemnutzungsentgelts im Fernleitungsnetz.