Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 72

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Entgeltkomponenten

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Erleichterung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Erdgas effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder transportierter Energie nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt im Verteilernetz besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, Ziffer eins bis 5 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt im Fernleitungsnetz besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Bestandteilen. Die Einhebung von Entgelten im Rahmen von marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren ist zulässig.
  2. Absatz 2,Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
    1. Ziffer eins
      Netznutzungsentgelt;
    2. Ziffer 2
      Netzzutrittsentgelt;
    3. Ziffer 3
      Netzbereitstellungsentgelt;
    4. Ziffer 4
      Entgelt für Messleistungen sowie
    5. Ziffer 5
      Entgelt für sonstige Leistungen.
    Die in den Ziffer eins, 3, 4 und 5 angeführten Entgelte für das Verteilernetz sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Ziffer eins, 3 und 5 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Ziffer 4, ist als Höchstpreis zu bestimmen. Das Entgelt gemäß Ziffer eins bis 3 für das Fernleitungsnetz ist für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte nach einer von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Methode gemäß Paragraph 82, auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln und durch Verordnung laut Paragraph 70, festzulegen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Netzbenutzer des Verteilernetzes durch Verordnung zu bestimmen, die einerseits auf die relevanten Ein- und Ausspeisepunkte und andererseits auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Die relevanten Ein- und Ausspeisepunkte des Verteilernetzes werden in der Verordnung festgelegt. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen sowie der Verrechnungsmodalitäten sind in dieser Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Einspeisepunkt

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132845

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