Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/03/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/03/0030

Entscheidungsdatum

28.05.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8;
SchiffahrtsG 1997 §48 Z3;
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1;

Rechtssatz

Unter Rechten, die im Sinne des Paragraph 48, Ziffer 3, SchifffahrtsG eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen können, werden nur solche Rechte verstanden, die auf Grund des dritten Teiles des SchifffahrtsG erworben wurden bzw dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft sind, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird. Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen zu, die von einer Schifffahrtsanlage ausgehen, bietet das Gesetz keine Grundlage vergleiche E vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030030.X06

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004030030_20080528X06

Rechtssatz für Ra 2022/03/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0168

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8
SchiffahrtsG 1997 §48 Z3
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0030 E 28. Mai 2008 RS 6

Stammrechtssatz

Unter Rechten, die im Sinne des Paragraph 48, Ziffer 3, SchifffahrtsG eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen können, werden nur solche Rechte verstanden, die auf Grund des dritten Teiles des SchifffahrtsG erworben wurden bzw dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft sind, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird. Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen zu, die von einer Schifffahrtsanlage ausgehen, bietet das Gesetz keine Grundlage vergleiche E vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030168.L01

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030168_20220901L01

Rechtssatz für Ro 2023/03/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0037

Entscheidungsdatum

04.02.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8
SchiffahrtsG 1997 §48 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0030 E 28. Mai 2008 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter Rechten, die im Sinne des Paragraph 48, Ziffer 3, SchifffahrtsG eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen können, werden nur solche Rechte verstanden, die auf Grund des dritten Teiles des SchifffahrtsG erworben wurden bzw dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft sind, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird. Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen zu, die von einer Schifffahrtsanlage ausgehen, bietet das Gesetz keine Grundlage vergleiche E vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023030037.J01

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Dokumentnummer

JWR_2023030037_20250204J01