Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ra 2022/03/0168
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0169
GRS wie 2004/03/0030 E 28. Mai 2008 RS 6
Unter Rechten, die im Sinne des Paragraph 48, Ziffer 3, SchifffahrtsG eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen können, werden nur solche Rechte verstanden, die auf Grund des dritten Teiles des SchifffahrtsG erworben wurden bzw dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft sind, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird. Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen zu, die von einer Schifffahrtsanlage ausgehen, bietet das Gesetz keine Grundlage vergleiche E vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030168.L01