Eine gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB kann ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln und vermag wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/03/0262, mwN).Eine gefährliche Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB kann ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln und vermag wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/03/0262, mwN).