Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0041

Rechtssatz

Eine gefährliche Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB kann ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln und vermag wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/03/0262, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030041.L07