Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/03/0374

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/03/0374

Entscheidungsdatum

23.02.2000

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (Hinweis E 24.9.1997, 97/03/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030374.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1999030374_20000223X01

Rechtssatz für 2004/03/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/03/0051

Entscheidungsdatum

23.09.2009

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3 idF 2001/I/106;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0374 E 23. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (Hinweis E 24.9.1997, 97/03/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004030051.X01

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2004030051_20090923X01

Rechtssatz für 2010/03/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/03/0189

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0374 E 23. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (Hinweis E 24.9.1997, 97/03/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030189.X01

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2010030189_20110317X01

Rechtssatz für 2010/03/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18170 A/2011

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/03/0062

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0374 E 23. Februar 2000 RS 1 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (Hinweis E 24.9.1997, 97/03/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030062.X01

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030062_20110630X01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0038

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0374 E 23. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit

des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der

Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und

wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle

umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine

darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des

Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten

ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (Hinweis E

24.9.1997, 97/03/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030038.L02

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030038_20220221L03