Verwaltungsgerichtshof
21.02.2022
Ra 2022/03/0038
GRS wie 99/03/0374 E 23. Februar 2000 RS 1
Im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit
des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der
Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und
wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle
umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine
darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des
Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten
ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (Hinweis E
24.9.1997, 97/03/0203).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030038.L02