Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0374 E 23. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit

des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der

Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und

wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle

umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine

darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des

Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten

ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (Hinweis E

24.9.1997, 97/03/0203).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030038.L02