Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2009

Geschäftszahl

2004/03/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0374 E 23. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Grunde des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (Hinweis E 24.9.1997, 97/03/0203).