Bei der Übertretung des § 52 Z 10 a StVO bedarf es nicht der (zusätzlichen) Anführung der zugrundeliegenden Verordnung im Spruch.Bei der Übertretung des Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO bedarf es nicht der (zusätzlichen) Anführung der zugrundeliegenden Verordnung im Spruch.