Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0096

Rechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO bedarf es nicht der (zusätzlichen) Anführung der zugrundeliegenden Verordnung im Spruch.