Eine Partei, die ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses bzw. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang verzichtet, kann durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. VwGH 3.3.2021, Ra 2020/02/0241). Entsprechendes gilt auch, wenn der Vertreter der Revisionswerberin ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet, sodass diese durch das Absehen von der Durchführung einer solchen infolge des Verzichtes nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.Eine Partei, die ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses bzw. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang verzichtet, kann durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein vergleiche VwGH 3.3.2021, Ra 2020/02/0241). Entsprechendes gilt auch, wenn der Vertreter der Revisionswerberin ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet, sodass diese durch das Absehen von der Durchführung einer solchen infolge des Verzichtes nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.