Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw. das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen (vgl. VwGH 27.5.1992, 92/02/0115).Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw. das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen vergleiche VwGH 27.5.1992, 92/02/0115).