Verwaltungsgerichtshof
13.07.2022
Ra 2022/02/0100
Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw. das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen vergleiche VwGH 27.5.1992, 92/02/0115).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020100.L03