Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 3 VStG gilt eine (taugliche) Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, VStG gilt eine (taugliche) Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.