Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0042

Rechtssatz

Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, VStG gilt eine (taugliche) Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020042.L03