Verwaltungsgerichtshof
01.04.2022
Ra 2022/02/0042
Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, VStG gilt eine (taugliche) Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020042.L03