Für die Strafbarkeit nach § 141 Z 2 BörseG 2018 kommt es nicht darauf an, ob eine falsche oder gar keine Beteiligungsmeldung erstattet wurde.Für die Strafbarkeit nach Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 kommt es nicht darauf an, ob eine falsche oder gar keine Beteiligungsmeldung erstattet wurde.