Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2022/02/0013
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015
Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs der §§ 130 und 133 BörseG 2018 kann nicht zweifelhaft sein, dass § 130 Abs. 1 BörseG 2018 lediglich auf stimmrechtstragende Aktien abstellt und nicht verlangt, dass Stimmrechte vom Inhaber der Aktien auch ausgeübt werden (können).Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs der Paragraphen 130 und 133 BörseG 2018 kann nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 lediglich auf stimmrechtstragende Aktien abstellt und nicht verlangt, dass Stimmrechte vom Inhaber der Aktien auch ausgeübt werden (können).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J18
Im RIS seit
04.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JWR_2022020013_20230829J07