Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2022/01/0220
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/04 Wahlen
Norm
NRWO 1992 §58 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Der Begriff der "Wahlwerbung" ist nicht näher in der NRWO 1992 definiert. Lediglich § 58 Abs. 1 NRWO 1992 nennt "Ansprachen an die Wähler" sowie "Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten" als Beispiele von Wahlwerbung.Der Begriff der "Wahlwerbung" ist nicht näher in der NRWO 1992 definiert. Lediglich Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 nennt "Ansprachen an die Wähler" sowie "Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten" als Beispiele von Wahlwerbung.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L05
Im RIS seit
24.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2022010220_20230126L05