Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ra 2022/01/0220
Der Begriff der "Wahlwerbung" ist nicht näher in der NRWO 1992 definiert. Lediglich Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 nennt "Ansprachen an die Wähler" sowie "Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten" als Beispiele von Wahlwerbung.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L05