Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0220

Rechtssatz

Der Begriff der "Wahlwerbung" ist nicht näher in der NRWO 1992 definiert. Lediglich Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 nennt "Ansprachen an die Wähler" sowie "Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten" als Beispiele von Wahlwerbung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L05