Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0159

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020

Rechtssatz

Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG 1985 setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 - nicht mehr erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L02

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2018010159_20220225L02

Rechtssatz für Ra 2022/01/0153

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0153

Entscheidungsdatum

07.07.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0159 E 25. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG 1985 setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 - nicht mehr erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010153.L01

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010153_20220707L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0116

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0116

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0159 E 25. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG 1985 setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 - nicht mehr erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010116.L02

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010116_20220913L01