Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0159 E 25. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG 1985 setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 - nicht mehr erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010153.L01