Weder aus § 24 Abs. 1 VwGG noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergibt sich, dass eine Revision, die mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden ist, nicht beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen wäre.Weder aus Paragraph 24, Absatz eins, VwGG noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergibt sich, dass eine Revision, die mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden ist, nicht beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen wäre.