Es reicht aus, wenn aus einer Zusammenschau der Begründung der beiden zugleich erlassenen Bescheide (Wiederaufnahmebescheid und Sachbescheid) nachvollziehbar ist, worauf sich das Finanzamt gestützt hat (vgl. VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041, mwN).Es reicht aus, wenn aus einer Zusammenschau der Begründung der beiden zugleich erlassenen Bescheide (Wiederaufnahmebescheid und Sachbescheid) nachvollziehbar ist, worauf sich das Finanzamt gestützt hat vergleiche VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041, mwN).