Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/14/0108

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0108

Entscheidungsdatum

17.06.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter anderem ein Abschiebetitel gegen den minderjährigen Revisionswerber nach Afghanistan geschaffen, der ihn von seiner in Österreich aufhältigen Kernfamilie trennen würde. Der sofortige Vollzug dieser Abschiebung würde daher einen gravierenden Eingriff in die (auch verfassungsrechtlich geschützten) Rechte des Revisionswerbers begründen. Mit dem Hinweis auf die mehrfache Verurteilung des Revisionswerbers wegen Jugendstraftaten wurde von BFA hingegen nicht dargetan, dass der Revisionswerber - aus zwingenden öffentlichen Interessen - nicht einmal die Entscheidung über seine Revision im Bundesgebiet abwarten können soll. In Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen war dem Antrag des Revisionswerbers daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140108.L01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021140108_20210617L01