Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/14/0139
Entscheidungsdatum
22.04.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §48 Abs1
BFA-VG 2014 §48 Abs2
BFA-VG 2014 §48 Abs3
VwGVG 2014 §33
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0140
Ra 2020/14/0141
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0054 B 22. Februar 2019 RS 2
Stammrechtssatz
Rechtsberater müssen das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 erfüllen (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mit Verweis auf § 48 Abs. 1 BFA-VG 2014, wonach Rechtsberater den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen haben). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt.Rechtsberater müssen das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 erfüllen vergleiche VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mit Verweis auf Paragraph 48, Absatz eins, BFA-VG 2014, wonach Rechtsberater den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen haben). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140139.L01
Im RIS seit
09.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JWR_2020140139_20200422L02