Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0054

Rechtssatz

Rechtsberater müssen das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 erfüllen vergleiche VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mit Verweis auf Paragraph 48, Absatz eins, BFA-VG 2014, wonach Rechtsberater den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen haben). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010054.L02