Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2021/11/0171
Entscheidungsdatum
06.05.2022
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0147 E 28. Juni 2021 RS 1
Stammrechtssatz
Bei der Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (vgl. VwGH 30.11.2017, Ra 2017/11/0281).Bei der Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt vergleiche VwGH 30.11.2017, Ra 2017/11/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110171.L06
Im RIS seit
18.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2021110171_20220506L05