Verwaltungsgerichtshof
06.05.2022
Ra 2021/11/0171
GRS wie Ra 2019/11/0147 E 28. Juni 2021 RS 1
Bei der Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt vergleiche VwGH 30.11.2017, Ra 2017/11/0281).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110171.L06