Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/11/0147 E 28. Juni 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt vergleiche VwGH 30.11.2017, Ra 2017/11/0281).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110171.L06