§ 72 WRG 1959 sieht keine Interessenabwägung vor. § 72 Abs. 1 WRG 1959 enthält allerdings eine gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige (E 25. Juni 2009, 2006/07/0110).Paragraph 72, WRG 1959 sieht keine Interessenabwägung vor. Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 enthält allerdings eine gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige (E 25. Juni 2009, 2006/07/0110).