Soweit der VwGH im Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033, ausgesprochen hat, dass den Revisionswerberinnen durch eine (auch formelle) Entscheidung des Widerstreits zu ihren Gunsten eine "andere Bewerber ausschließende Option" zukommt, bringt dies nur zum Ausdruck, dass ihnen zumindest bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens (vgl. § 109 Abs. 4 WRG 1959) gegenüber anderen geplanten Wassernutzungen Priorität zukommt. Dies steht aber nicht einer Abweisung des Bewilligungsantrags mit der Begründung entgegen, dass die in Anspruch genommenen Wässer im öffentlichen Interesse (hier: § 105 Abs. 1, § 53 Abs. 3 WRG 1959 iVm § 4 Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014) einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen.Soweit der VwGH im Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033, ausgesprochen hat, dass den Revisionswerberinnen durch eine (auch formelle) Entscheidung des Widerstreits zu ihren Gunsten eine "andere Bewerber ausschließende Option" zukommt, bringt dies nur zum Ausdruck, dass ihnen zumindest bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens vergleiche Paragraph 109, Absatz 4, WRG 1959) gegenüber anderen geplanten Wassernutzungen Priorität zukommt. Dies steht aber nicht einer Abweisung des Bewilligungsantrags mit der Begründung entgegen, dass die in Anspruch genommenen Wässer im öffentlichen Interesse (hier: Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 4, Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014) einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen.