Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsWasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse eines bestimmten Gebietes anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist (Abs. 4).Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse eines bestimmten Gebietes anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist (Absatz 4,).
(2)Absatz 2Wer an der Verwirklichung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes interessiert ist, kann dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einen Entwurf hiefür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.
(3)Absatz 3Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen werden.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die vorgelegten Entwürfe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 104 zu prüfen und festzustellen, ob die dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung (Abs. 1) im öffentlichen Interesse (§ 105) gelegen und daher anzustreben ist.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die vorgelegten Entwürfe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 104, zu prüfen und festzustellen, ob die dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung (Absatz eins,) im öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) gelegen und daher anzustreben ist.
Schlagworte
Lebensverhältnis, Trinkwasser, Nutzwasser
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141103
Alte Dokumentnummer
N8199747029L