Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/05/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0039

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;

Rechtssatz

Ein Baugebrechen (Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Wr BauO), das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn der Zustand einer Baulichkeit so mangelhaft geworden ist, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Dies kann durch eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder durch die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit gegeben sein, wobei es genügt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Auf die Ursache des Baugebrechens kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/05/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050039.L01.1

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050039_20181120L01

Rechtssatz für Ro 2021/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2021/05/0020

Entscheidungsdatum

08.11.2021

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/05/0021 E 25.11.2021
Ro 2021/05/0022 E 08.11.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0039 E 20. November 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Baugebrechen (Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Wr BauO), das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn der Zustand einer Baulichkeit so mangelhaft geworden ist, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Dies kann durch eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder durch die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit gegeben sein, wobei es genügt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Auf die Ursache des Baugebrechens kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/05/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050020.J05

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021050020_20211108J02

Rechtssatz für Ra 2023/05/0183

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0183

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0039 E 20. November 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Baugebrechen (Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Wr BauO), das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn der Zustand einer Baulichkeit so mangelhaft geworden ist, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Dies kann durch eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder durch die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit gegeben sein, wobei es genügt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Auf die Ursache des Baugebrechens kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/05/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050183.L01

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023050183_20241205L01

Rechtssatz für Ra 2024/05/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0098

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0039 E 20. November 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Baugebrechen (Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Wr BauO), das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn der Zustand einer Baulichkeit so mangelhaft geworden ist, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Dies kann durch eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder durch die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit gegeben sein, wobei es genügt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Auf die Ursache des Baugebrechens kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/05/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050098.L01

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050098_20260410L01