Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0183

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0039 E 20. November 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Baugebrechen (Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Wr BauO), das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn der Zustand einer Baulichkeit so mangelhaft geworden ist, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Dies kann durch eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder durch die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit gegeben sein, wobei es genügt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Auf die Ursache des Baugebrechens kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/05/0013, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050183.L01